RS Vwgh 1995/8/30 95/16/0098

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1;
ErbStG §18;

Rechtssatz

Infolge der im § 18 ErbStG normierten Stichtagsbewertung können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden (Hinweis E 9.9.1988, 87/16/0123). Es führt (auch) eine nachträgliche Entwertung nicht zu einer Minderung der Steuer, wie auch eine nachträgliche Wertsteigerung nicht zu einer Erhöhung der Steuer führt (Hinweis E VfGH 7.10.1978, B 213/76, VfSlg 8405/1978).Es kommt auch nicht darauf an, wann der Erwerber die Verfügung über die Nachlaßgegenstände erlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160098.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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