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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels SelbstbewirtschaftungRechtssatz
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch aus dem Umstand, daß die den Gegenstand des Rechtserwerbes bildenden Liegenschaften schon derzeit verpachtet und keinerlei Anhaltspunkte für eine Änderung dieses Zustandes erkennbar sind, ableitete, daß eine Selbstbewirtschaftung durch die beiden Beschwerdeführerinnen auszuschließen sei, und sie deshalb dazu verpflichtet war, die Zustimmung zum Rechtserwerb zu versagen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B381.1991Dokumentnummer
JFR_10079775_91B00381_2_01