RS Vfgh 1992/2/25 B381/91, B382/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung

Rechtssatz

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch aus dem Umstand, daß die den Gegenstand des Rechtserwerbes bildenden Liegenschaften schon derzeit verpachtet und keinerlei Anhaltspunkte für eine Änderung dieses Zustandes erkennbar sind, ableitete, daß eine Selbstbewirtschaftung durch die beiden Beschwerdeführerinnen auszuschließen sei, und sie deshalb dazu verpflichtet war, die Zustimmung zum Rechtserwerb zu versagen.

Entscheidungstexte

  • B381,382/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.1992 B381,382/91

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B381.1991

Dokumentnummer

JFR_10079775_91B00381_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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