RS Vwgh 1995/8/30 94/16/0290

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §167 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Aus der Begründung eines Bescheides muß hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen. Ein bloßer Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung kann die Behörde ihrer Verpflichtung zu einer sachgerechten Begründung ihres Bescheides nicht entheben.

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160290.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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