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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Aus der Begründung eines Bescheides muß hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen. Ein bloßer Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung kann die Behörde ihrer Verpflichtung zu einer sachgerechten Begründung ihres Bescheides nicht entheben.
Schlagworte
Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160290.X01Im RIS seit
25.01.2001