RS Vwgh 1995/8/30 94/16/0034

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §4 Abs2 Z2 lita;
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z3;
ErbStG §20 Abs1;

Beachte

Besprechung in ÖStZ 1996/9, S 257-261;

Rechtssatz

Noch nicht entstandene Steuerschulden können bei der Berechnung des Nachlaßvermögens nicht als Nachlaßschulden berücksichtigt werden. Abgesehen davon, daß Erbschaftssteuer und Einkommensteuer grundsätzlich nebeneinander bestehen (Hinweis E vom 13.9.1988, 88/14/0022), ist dabei überdies zu bedenken, daß der Umfang der die Zeiträume nach dem Todestag betreffenden Einkommensteuer ausschließlich von den nach dem Todestag des Erblassers entstandenen, in der Person des Erben gelegenen Umständen bestimmt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160034.X07

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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