RS Vwgh 1995/8/31 95/19/0212

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Kein normativer Gehalt kommt den Ausführungen der Behörde dahingehend zu, daß "die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 insbesondere im Hinblick auf den Unterhalt als grenzwertig zu beurteilen" seien und "bei der nächsten Verlängerung (der Aufenthaltsbewilligung)" bei sonstiger Versagung "eindeutig gegeben" sein müßten, weil dieser Begründungsbestandteil - gesetzeskonform interpretiert - kein normatives Wollen seitens der belangten Behörde erkennen läßt. Vielmehr handelt es sich hiebei um eine - einer Rechtskraftwirkung nicht teilhaften - Vorfrage (Hinweis: E VfGH 10.10.1955, B 87/55, VfSlg 2871/1955).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190212.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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