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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Kein normativer Gehalt kommt den Ausführungen der Behörde dahingehend zu, daß "die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 insbesondere im Hinblick auf den Unterhalt als grenzwertig zu beurteilen" seien und "bei der nächsten Verlängerung (der Aufenthaltsbewilligung)" bei sonstiger Versagung "eindeutig gegeben" sein müßten, weil dieser Begründungsbestandteil - gesetzeskonform interpretiert - kein normatives Wollen seitens der belangten Behörde erkennen läßt. Vielmehr handelt es sich hiebei um eine - einer Rechtskraftwirkung nicht teilhaften - Vorfrage (Hinweis: E VfGH 10.10.1955, B 87/55, VfSlg 2871/1955).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190212.X01Im RIS seit
11.07.2001