RS Vwgh 1995/8/31 95/19/0015

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/26 94/19/1261 1

Stammrechtssatz

Der pauschalierte Schriftsatzaufwand umfaßt alle Nebenkosten, insbesondere auch für Porti und für die Beibringung von Photokopien (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, S 696).

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190015.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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