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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bewilligte man einen Antrag auf Wiedereinsetzung, dessen Verfristung mit mangelnder Kenntnis über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung begründet wird, so käme dies de facto der gemäß § 71 Abs 5 AVG unzulässigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191394.X01Im RIS seit
20.11.2000