RS Vwgh 1995/8/31 94/19/0458

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens verbundene Vorlage einer Urkunde, aus welcher hervorgeht, der Antragsteller sei Mitglied der "Jatiyo Jubo Sanghoti" - Partei und habe nach dem Sturz des Ex-Präsidenten Ershad politische Probleme gehabt, ist nicht geeignet, eine Verfolgung des Antragstellers aus politischen Gründen glaubhaft zu machen, weshalb sich der Schluß, auch bei Vorliegen dieser Urkunde im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren wäre ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid nicht ergangen, als zutreffend erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190458.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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