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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Der Annahme der belangten Behörde, daß ein Volk mit etwa 1,2 Prozent Anteil an der schwarzen Bevölkerung Südafrikas (nämlich der Stamm der Venda) dem Asylwerber nicht im gesamten Gebiet seines Heimatlandes nachstellen würde bzw könnte, ist ohne konkrete Gegendarstellung nicht die Richtigkeit abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191404.X01Im RIS seit
20.11.2000