RS Vwgh 1995/8/31 94/19/1404

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §45 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Annahme der belangten Behörde, daß ein Volk mit etwa 1,2 Prozent Anteil an der schwarzen Bevölkerung Südafrikas (nämlich der Stamm der Venda) dem Asylwerber nicht im gesamten Gebiet seines Heimatlandes nachstellen würde bzw könnte, ist ohne konkrete Gegendarstellung nicht die Richtigkeit abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191404.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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