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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität des bekämpften Rückstandsausweises des Ausschusses der Steiermärkischen RechtsanwaltskammerRechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 9673/1983, VfGH 09.06.84, B245/84), sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet.
(ebenso: B452/97, B v 10.06.97).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Rückstandsausweis, RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1392.1991Dokumentnummer
JFR_10079775_91B01392_01