RS Vfgh 1992/2/25 B650/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung an den Meistbietenden nach Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung

Rechtssatz

Zutreffend geht der angefochtene Bescheid davon aus, daß die Grundverkehrsbehörde auf Grundlage des dritten Tatbestandes des §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 eine Prognoseentscheidung darüber zu fällen hat, ob der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes dieses selbst bewirtschaften werde oder nicht.

Es kann nicht als willkürlich angesehen werden, wenn die belangte Behörde aufgrund dessen, daß der Erwerber die Liegenschaften durch Angestellte bewirtschaften zu lassen beabsichtigt, sowie im Hinblick auf seine berufliche Belastung in seinem Gewerbebetrieb mit ca. 30 Bediensteten zum Ergebnis kam, daß von einer Selbstbewirtschaftung der Grundstücke durch den Meistbietenden im Sinne des Tir GVG 1983 nicht die Rede sein könne.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Versteigerung exekutive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B650.1991

Dokumentnummer

JFR_10079775_91B00650_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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