RS Vwgh 1995/8/31 95/19/0324

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0339 E 4. September 1998

Rechtssatz

Die Zustellung iSd § 17 ZustG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, daß die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, läßt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, daß behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, daß die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel gemäß § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommens an den Empfänger nie sanierbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190324.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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