RS Vwgh 1995/9/4 93/10/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/22 93/10/0195 1

Stammrechtssatz

Aus § 13a AVG kann nicht abgeleitet werden, daß die bel Beh auf die Möglichkeit der Einholung eines "Gegengutachtens" gesondert hinweisen muß, denn die in § 13a AVG normierte Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht soweit, daß die Partei angeleitet werden müßte, Beweisanträge bestimmten Inhaltes zu stellen oder bestimmte Beweismittel beizubringen (Hinweis E 25.4.1990, 90/08/0067, 0068, 27.3.1991, 90/10/0215).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100229.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten