RS Vwgh 1995/9/4 95/10/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn der Rechtsanwalt einen in einem wesentlichen Punkt (hier: der Bezeichnung der Stelle, an die der Schriftsatz gerichtet ist) richtig zu stellenden Schriftsatz unterfertigt und sich mit der Weisung begnügt, eine Korrektur durchzuführen, ohne diese zu überwachen (Hinweis E 11.3.1982, 82/06/0018, E 23.5.1985, 85/06/0003, und E 5.6.1987, 87/18/0064). Angesichts des Fehlens jeglicher Überwachung durch den Rechtsanwalt kann von einem minderen Grad des Versehens auch dann keine Rede sein, wenn er mit der Korrektur eine besonders verläßlich Kanzleikraft betraut hat (Hinweis B 12.3.1991, 91/07/0015, VwSlg 13402 A/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100113.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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