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L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein Verhalten, das iSd § 1 Stmk LPolG ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, muß unter den jeweils gegebenen Umständen nach einem objektiven Maßstab tatsächlich geeignet gewesen sein, das Wohlbefinden anderer anwesender, nicht beteiligter Personen zu beeinträchtigen. Dazu bedarf es insbesondere der Ausführungen über die Lärmsituation im Tatortbereich zur Tatzeit.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100166.X04Im RIS seit
30.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009