RS Vwgh 1995/9/4 95/10/0111

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Veröffentlicht am 04.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
SchPflG 1985 §7 Abs1;
SchPflG 1985 §7 Abs7;

Rechtssatz

Ohne Einholen eines schulärztlichen oder amtsärztlichen Gutachtens durch den Bezirksschulrat gemäß § 7 Abs 7 SchPflG darf eine vorzeitige Aufnahme in die erste Schulstufe nach § 7 Abs 1 SchPflG nicht bewilligt werden. Eigene Angaben der Antragsteller (Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte) über die Schulreife des Kindes können dieses Beweismittel nicht ersetzen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Sachverständigengutachten Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100111.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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