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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ohne Einholen eines schulärztlichen oder amtsärztlichen Gutachtens durch den Bezirksschulrat gemäß § 7 Abs 7 SchPflG darf eine vorzeitige Aufnahme in die erste Schulstufe nach § 7 Abs 1 SchPflG nicht bewilligt werden. Eigene Angaben der Antragsteller (Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte) über die Schulreife des Kindes können dieses Beweismittel nicht ersetzen.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Sachverständigengutachten Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100111.X02Im RIS seit
20.11.2000