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E1ENorm
11992E030 EGV Art30;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/10/0178 Besprechung in:C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);Rechtssatz
§ 18 LMG 1975 erlaubt das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten zu den dort genannten Bedingungen, nicht aber das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und stellt dadurch sicher, daß Arzneimittel nur unter Beachtung der hiefür bestehenden besonderen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Die für Arzneimittel bestehenden besonderen Regelungen sollen sicherstellen, daß Arzneimittel nur in einer Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die einen verläßlichen Schutz der Bevölkerung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. § 18 LMG 1975 dient daher zwingenden Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit iSd Art 30 EGV iVm Art 36 EGV (bzw Art 11 EWR-Abkommen iVm Art 13 EWR-Abkommen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X14Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011