RS Vfgh 1992/2/27 G193/91

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
Krnt KAO 1978 §66 Abs10
Krnt KAO 1978 §66 Abs11
Krnt KAO 1978 §67 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der Bestimmung über die Zusammensetzung der Schiedskommission nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1978; Verstoß gegen die nach Art6 EMRK gebotene Unparteilichkeit der Mitglieder eines Tribunals infolge Zugehörigkeit des Direktors des Kontrollamtes zur Schiedskommission

Rechtssatz

Der erste Satz des §67 Abs2 der Krnt KAO 1978, LGBl. Nr. 34/1978, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Bei Streitigkeiten iSd §66 Abs10 und Abs11 Krnt KAO 1978, die von der nach §67 Krnt KAO 1978 berufenen Schiedskommission zu schlichten oder zu entscheiden sind, handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche im engeren Sinn und damit um civil rights iSd Art6 EMRK. Die Schiedskommission muß daher den Garantien des Art6 Abs1 EMRK entsprechend als unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Tribunal eingerichtet sein.

Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Ausübung der Funktion des Direktors des Kontrollamtes im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Kontrollamtes im Widerstreit zu den Aufgaben steht, die dem Direktor des Kontrollamtes in seiner Eigenschaft als Mitglied der Schiedskommission obliegen.

Wenn das Land Kärnten in einem Rechtsstreit vor der Schiedskommission Partei ist, steht eine Mitwirkung des Kontrollamtsdirektors als Mitglied der Schiedskommission mit dem Gebot der Unparteilichkeit in unvereinbarem Widerspruch. Die im AVG enthaltenen Bestimmungen über die Befangenheit ändern daran nichts, weil es sich um eine institutionelle Unvereinbarkeit handelt, die durch die Befangenheitsbestimmungen des AVG nicht gelöst werden kann.

Die nach Art6 EMRK gebotene Unparteilichkeit der Mitglieder eines Tribunals verlangt aber, daß (auch die innere) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit selbst dem Anschein nach gesichert sein muß. Diesem Gebot wird aber im vorliegenden Fall offenkundig nicht entsprochen.

(Anlaßfall: E v 28.02.92, B755/90, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krankenanstalten, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Tribunal, civil rights

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G193.1991

Dokumentnummer

JFR_10079773_91G00193_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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