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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
EMRK Art6 Abs1 / TribunalLeitsatz
Aufhebung der Bestimmung über die Zusammensetzung der Schiedskommission nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1978; Verstoß gegen die nach Art6 EMRK gebotene Unparteilichkeit der Mitglieder eines Tribunals infolge Zugehörigkeit des Direktors des Kontrollamtes zur SchiedskommissionRechtssatz
Der erste Satz des §67 Abs2 der Krnt KAO 1978, LGBl. Nr. 34/1978, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Bei Streitigkeiten iSd §66 Abs10 und Abs11 Krnt KAO 1978, die von der nach §67 Krnt KAO 1978 berufenen Schiedskommission zu schlichten oder zu entscheiden sind, handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche im engeren Sinn und damit um civil rights iSd Art6 EMRK. Die Schiedskommission muß daher den Garantien des Art6 Abs1 EMRK entsprechend als unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Tribunal eingerichtet sein.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Ausübung der Funktion des Direktors des Kontrollamtes im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Kontrollamtes im Widerstreit zu den Aufgaben steht, die dem Direktor des Kontrollamtes in seiner Eigenschaft als Mitglied der Schiedskommission obliegen.
Wenn das Land Kärnten in einem Rechtsstreit vor der Schiedskommission Partei ist, steht eine Mitwirkung des Kontrollamtsdirektors als Mitglied der Schiedskommission mit dem Gebot der Unparteilichkeit in unvereinbarem Widerspruch. Die im AVG enthaltenen Bestimmungen über die Befangenheit ändern daran nichts, weil es sich um eine institutionelle Unvereinbarkeit handelt, die durch die Befangenheitsbestimmungen des AVG nicht gelöst werden kann.
Die nach Art6 EMRK gebotene Unparteilichkeit der Mitglieder eines Tribunals verlangt aber, daß (auch die innere) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit selbst dem Anschein nach gesichert sein muß. Diesem Gebot wird aber im vorliegenden Fall offenkundig nicht entsprochen.
(Anlaßfall: E v 28.02.92, B755/90, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Krankenanstalten, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Tribunal, civil rightsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G193.1991Dokumentnummer
JFR_10079773_91G00193_01