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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E189 EGV Art189;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/10/0178 Besprechung in:C. Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und Europäische Union, 1997, 79 ff (kritisch);Rechtssatz
Die Etikettierungsrichtlinie gilt gem Art 1 Abs 1 Etikettierungsrichtlinie für Lebensmittel. Verzehrprodukte sind nach österreichischem Recht keine Lebensmittel. Daraus folgt aber nicht, daß es sich auch nicht um Lebensmittel iSd Art 1 Abs 1 Etikettierungsrichtlinie handelt, da bei der Auslegung von Begriffen im Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht von deren Bedeutung in den nationalen Rechtsordnungen auszugehen ist; für solche Begriffe gilt vielmehr der Grundsatz der "autonomen" Auslegung des Gemeinschaftsrechts (Hinweis Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, S 112 und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Lebensmittel VerzehrprodukteDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Lebensmittel VerzehrprodukteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100177.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011