RS Vwgh 1995/9/4 95/10/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung, das einen "minderen Grad des Versehens" übersteigt, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Das Verschulden des Vertreters der Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen eines Kanzleibediensteten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch nicht gewährleistet ist, daß mit Präklusion sanktionierte Prozeßhandlungen fristgerecht erfolgen, oder hat der Vertreter das Bestehen einer Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloßen minderen Grad des Versehens gesprochen werden (Hinweis B 24.11.1989, 89/17/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100113.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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