Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Einholung des schulärztlichen oder amtsärztlichen Gutachtens nach § 7 Abs 7 SchPflG ist zwar - anders als die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens - nicht an die Zustimmung der Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) gebunden, dies bedeutet aber nicht, daß ein solches Gutachten auch gegen den Willen der Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) eingeholt werden müßte. Die vorzeitige Aufnahme in die erste Schulstufe ist gem § 7 Abs 1 SchPflG nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) zu bewilligen. Die Antragsteller trifft eine Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren nach § 7 SchPflG. Das schließt es aus, das gem § 7 Abs 7 SchPflG vorgesehene schulärztliche oder amtsärztliche Gutachten gegen den erklärten Willen der Antragsteller zu beschaffen, etwa durch zwangsweise Vorführung des Kindes zur Untersuchung.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100111.X03Im RIS seit
20.11.2000