RS Vwgh 1995/9/4 92/10/0480

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Veröffentlicht am 04.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §16;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0052 E 27. April 1987 VwSlg 12457 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Das ForstG 1975 räumt dem von einer Waldverwüstung (§ 16 ForstG) betroffenen Grundeigentümer kein subjektiv-öffentliches Recht auf deren Abwehr ein. Ihm kommt daher im Falle einer nicht von ihm verursachten Waldverwüstung in einem Verfahren nach § 16 ForstG keine Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100480.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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