RS Vfgh 1992/2/27 G320/90

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Oö KehrbezirksabgrenzungsV. LGBl 144/1991 §2
GewO 1973 §172
GewO 1973 §176
GewO 1973 §375 Abs1 Z66

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von auf Gesetzesstufe stehenden Regelungen über die bezirksweisen Abgrenzungen für das Rauchfangkehrergewerbe in Oberösterreich sowie von Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 betreffend den Ausschluß des Tätigwerdens des antragstellenden Rauchfangkehrers außerhalb seines Kehrbezirkes mangels Betroffenheit infolge Änderung der Rechtslage

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Regelungen über die Kehrbezirkseinteilung in Oberösterreich sowie des §375 Abs1 Z66, §176 Abs1 erster Satz und Abs2 erster Satz und von Teilen des §172 Abs1 erster Satz GewO 1973.

Die angefochtenen, durch §375 Abs1 Z66 GewO 1973 auf Gesetzesstufe gehobenen Regelungen über die bezirksweisen Abgrenzungen für das Rauchfangkehrergewerbe in Oberösterreich sind durch §375 Abs1 GewO 1973 iVm §2 der Oö KehrbezirksabgrenzungsV, LGBl 144/1991, mit 02.01.92 außer Kraft gesetzt worden. Der angefochtene §176 Abs1 GewO 1973 erhielt durch Anfügung neuer Regelungen mit Ablauf des 01.01.92 (vgl. ArtI Z176 iVm ArtVI Abs2 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399) einen völlig neuen Inhalt.

Die bekämpften Regelungen über die Kehrbezirkseinteilung gehören somit ebenso wie §176 Abs1 GewO 1973 in jener Fassung, in der er bekämpft wurde, seit dem 02.01.92 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Sie berühren die Rechtsstellung des Antragstellers nunmehr keinesfalls.

Unter dieser Voraussetzung ist es auch ausgeschlossen, daß §375 Abs1 Z66 GewO 1973 für den Antragsteller (noch) unmittelbar wirksam wäre.

Der Antragsteller ist nun nicht mehr darauf beschränkt, Kehrarbeiten nur in einem Teil der Landeshauptstadt Linz - nämlich nur im seinerzeitigen Kehrbezirk Linz IX - durchzuführen. Folglich kann die Betroffenheit auch in bezug auf §172 Abs1 und §176 Abs2 GewO 1973 in der behaupteten Art nicht vorliegen.

Entscheidungstexte

  • G320/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1992 G320/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe, Kehrbezirke, Übergangsbestimmung, Rechtsquellensystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G320.1990

Dokumentnummer

JFR_10079773_90G00320_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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