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50 GewerberechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von auf Gesetzesstufe stehenden Regelungen über die bezirksweisen Abgrenzungen für das Rauchfangkehrergewerbe in Oberösterreich sowie von Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 betreffend den Ausschluß des Tätigwerdens des antragstellenden Rauchfangkehrers außerhalb seines Kehrbezirkes mangels Betroffenheit infolge Änderung der RechtslageRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Regelungen über die Kehrbezirkseinteilung in Oberösterreich sowie des §375 Abs1 Z66, §176 Abs1 erster Satz und Abs2 erster Satz und von Teilen des §172 Abs1 erster Satz GewO 1973.
Die angefochtenen, durch §375 Abs1 Z66 GewO 1973 auf Gesetzesstufe gehobenen Regelungen über die bezirksweisen Abgrenzungen für das Rauchfangkehrergewerbe in Oberösterreich sind durch §375 Abs1 GewO 1973 iVm §2 der Oö KehrbezirksabgrenzungsV, LGBl 144/1991, mit 02.01.92 außer Kraft gesetzt worden. Der angefochtene §176 Abs1 GewO 1973 erhielt durch Anfügung neuer Regelungen mit Ablauf des 01.01.92 (vgl. ArtI Z176 iVm ArtVI Abs2 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399) einen völlig neuen Inhalt.
Die bekämpften Regelungen über die Kehrbezirkseinteilung gehören somit ebenso wie §176 Abs1 GewO 1973 in jener Fassung, in der er bekämpft wurde, seit dem 02.01.92 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Sie berühren die Rechtsstellung des Antragstellers nunmehr keinesfalls.
Unter dieser Voraussetzung ist es auch ausgeschlossen, daß §375 Abs1 Z66 GewO 1973 für den Antragsteller (noch) unmittelbar wirksam wäre.
Der Antragsteller ist nun nicht mehr darauf beschränkt, Kehrarbeiten nur in einem Teil der Landeshauptstadt Linz - nämlich nur im seinerzeitigen Kehrbezirk Linz IX - durchzuführen. Folglich kann die Betroffenheit auch in bezug auf §172 Abs1 und §176 Abs2 GewO 1973 in der behaupteten Art nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe, Kehrbezirke, Übergangsbestimmung, RechtsquellensystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G320.1990Dokumentnummer
JFR_10079773_90G00320_01