RS Vwgh 1995/9/4 95/10/0113

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Veröffentlicht am 04.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Daß der Rechtsanwalt am letzten Tag der Berufungsfrist eine mündliche Verhandlung zu verrichten hatte, stellt keinen Umstand dar, der bei Lösung der Frage, ob das Verschulden an der Fristversäumnis einen minderen Grad des Versehens übersteigt, zu berücksichtigen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100113.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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