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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Daß der Rechtsanwalt am letzten Tag der Berufungsfrist eine mündliche Verhandlung zu verrichten hatte, stellt keinen Umstand dar, der bei Lösung der Frage, ob das Verschulden an der Fristversäumnis einen minderen Grad des Versehens übersteigt, zu berücksichtigen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100113.X03Im RIS seit
20.11.2000