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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte es trotz der ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 1992, S 251
f) sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Berufungsverfahren unterlassen, die ihm zur Last gelegte Tat konkret zu bestreiten, so konnte die Berufungsbehörde von der Aufnahme weiterer Beweise zur Klärung der Frage, wer das strafbare Verhalten (hier nach § 6 Abs 1 lit i iVm § 43 Abs 1 lit a Tir NatSchG 1991) verwirklicht habe, zu Recht absehen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Verhältnis zu anderen Materien Normen VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100099.X01Im RIS seit
11.07.2001