RS Vwgh 1995/9/4 95/10/0103

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Veröffentlicht am 04.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Rechtssatz

Die Behörde hat sich bei der Vorschreibung der Pflanzenzahl in einem Wiederherstellungsauftrag nach § 172 Abs 6 lit a ForstG 1975 an forstwirtschaftlichen Erfordernissen zu orientieren. Welche Pflanzenzahl sie vorzuschreiben hat, ist daher eine Sachverhaltsfrage, die - sofern die Behörde nicht selbst über ausreichende forstfachliche Kenntnisse verfügt - auf sachverständiger Ebene zu lösen ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100103.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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