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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §49 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0192Rechtssatz
§ 49 Abs 1 AlVG kann nicht entnommen werden, daß die (die gesetzliche Verpflichtung nach § 49 Abs 1 erster Satz AlVG konkretisierende) Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat nur dann zulässig ist, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedingt. Danach besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080191.X01Im RIS seit
18.10.2001