RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0235

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die grundsätzliche Erklärung des Arbeitslosen, nicht bereit zu sein, eine andere Beschäftigung (als im Gastgewerbe, in dem er - nach einem ärztlichen Attest - gerade nur eingeschränkt tätig sein kann) annehmen zu wollen, kann nur als Ausdruck seiner diesbezüglichen generellen Arbeitsunwilligkeit gewertet werden. Sie enthebt deshalb die erstinstanzliche Behörde von der Verpflichtung, ihm eine zumutbare konkrete Beschäftigung außerhalb des Gastgewerbes anzubieten (Hinweis E 25.3.1976, 778/75 VwSlg 9025 A/1976; E 20.4.1978, 2799/77). Sie kann vielmehr schon im Hinblick auf diese generelle Weigerung zufolge Wegfalls der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs 1 AlVG ZUR GÄNZE einstellen (Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0329 ua). Auf die vom Arbeitslosen bestrittene Zumutbarkeit der ihm dennoch zugewiesenen Beschäftigung im Gastgewerbe unter Gesundheitsgesichtspunkten kommt es daher gar nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080235.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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