RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0288

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/11 92/08/0182 1

Stammrechtssatz

Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG setzt als eine der Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung - entsprechend dem engen Zusammenhang zwischen der Regelung des Leistungsverhältnisses und des Versicherungsverhältnisses - voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist. Bestehen mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so liegt konsequenterweise Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn alle diese arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse beendet sind. Dies widerspricht nicht dem, dem AlVG zugrunde liegenden Zweck der Arbeitslosenversicherung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080288.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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