RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0188

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 Abs2;
AlVG 1977 §27 Abs4;
AlVG 1977 §36 Abs3 litb;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Rechtssatz

Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt (hier: trotz wechselseitiger Bezeichnung als Lebensgefährten sowie Anerkennung der Vaterschaft des erwarteten Kindes) noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft; es müssen zumindest noch so gewichtige Elemente einer Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft hinzutreten, daß für den Außenstehenden das Bild einer eheähnlichen Bindung besteht (Hinweis E 24.4.1990, 89/08/0318 bis 0320 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080188.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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