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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §27 Abs2;Rechtssatz
Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt (hier: trotz wechselseitiger Bezeichnung als Lebensgefährten sowie Anerkennung der Vaterschaft des erwarteten Kindes) noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft; es müssen zumindest noch so gewichtige Elemente einer Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft hinzutreten, daß für den Außenstehenden das Bild einer eheähnlichen Bindung besteht (Hinweis E 24.4.1990, 89/08/0318 bis 0320 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080188.X02Im RIS seit
18.10.2001