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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §311 Abs1 idF 1973/031;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0024 E 20. Dezember 2000Rechtssatz
Nach dem unzweifelhaften Willen des Gesetzgebers ist für den Überweisungsbetrag dem Grunde und der Höhe nach nicht der Zeitpunkt einer allfälligen bescheidmäßigen Vorschreibung dieses Überweisungsbetrages maßgebend, sondern die Sachlage und Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich jenem des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis. Der nach der Übergangsbestimmung des § 547 Abs 1 Z 3 der 50ten ASVGNov rückwirkend mit 1.1.1988 in Kraft gesetzte § 311 Abs 5 siebenter Satz ASVG idF des Art IV der 49ten ASVGNov ist daher im Falle des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor dem 1.1.1988 schon deshalb nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080182.X01Im RIS seit
11.07.2001