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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §33 Abs2 litc;Rechtssatz
Wie sich aus § 33 Abs 2 lit c iVm § 33 Abs 3 AlVG ergibt, hat die Notstandshilfe den Charakter einer subsidären Leistung, die dann gebührt, wenn der Betreffende ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Hiefür sind nach dem Willen des Gesetzgebers die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe maßgeblich.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080189.X01Im RIS seit
18.10.2001