RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0189

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §36;
AVG §56;
NotstandshilfeV §2;

Rechtssatz

Wie sich aus § 33 Abs 2 lit c iVm § 33 Abs 3 AlVG ergibt, hat die Notstandshilfe den Charakter einer subsidären Leistung, die dann gebührt, wenn der Betreffende ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Hiefür sind nach dem Willen des Gesetzgebers die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe maßgeblich.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080189.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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