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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/12 92/08/0051 2 (hier: die Erklärung, nur zwei Stunden täglich von 9 Uhr bis 11 Uhr arbeiten zu können).Stammrechtssatz
Der Einwand des Arbeitslosen beim Vorstellungsgespräch, eine Beschäftigung mit einem Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr sei ihm aus familiären Gründen nicht zumutbar - damit wird kein Grund iSd § 9 Abs 2 AlVG geltend gemacht - mit dem Verlangen nach Einräumung einer Bedenkzeit ist ein Verhalten, das als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, da nach der Lebenserfahrung als unmittelbare Folge dieses Verhaltens die anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes geradezu zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080231.X01Im RIS seit
18.10.2001