RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1995
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/12 92/08/0051 2 (hier: die Erklärung, nur zwei Stunden täglich von 9 Uhr bis 11 Uhr arbeiten zu können).

Stammrechtssatz

Der Einwand des Arbeitslosen beim Vorstellungsgespräch, eine Beschäftigung mit einem Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr sei ihm aus familiären Gründen nicht zumutbar - damit wird kein Grund iSd § 9 Abs 2 AlVG geltend gemacht - mit dem Verlangen nach Einräumung einer Bedenkzeit ist ein Verhalten, das als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, da nach der Lebenserfahrung als unmittelbare Folge dieses Verhaltens die anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes geradezu zu erwarten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080231.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten