RS Vwgh 1995/9/5 93/08/0137

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV Angestellte des Gewerbes §17;

Rechtssatz

Die Einreihung eines Angestellten (hier: geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH) in die Verwendungsgruppe V des KollV für die Angestellten des Gewerbes kommt nur für solche Angestellte in Frage, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080137.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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