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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Die Einreihung eines Angestellten (hier: geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH) in die Verwendungsgruppe V des KollV für die Angestellten des Gewerbes kommt nur für solche Angestellte in Frage, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.
Schlagworte
KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080137.X03Im RIS seit
20.11.2000