RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0086

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §18 Abs2 litc sublitcc idF 1991/682;
AlVG 1977 §18 Abs4 litc sublitcc idF 1991/682;
AlVG 1977 §80 idF 1993/502;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Innehaben eines Arbeitsplatzes in einer Krisenregion kann nichts anderes verstanden werden, als daß der Arbeitslose in ihr das Zentrum seiner tatsächlichen beruflichen Tätigkeit hatte bzw daß er in ihr überwiegend tatsächlich beschäftigt wurde und solcherart in ihr beruflich verankert war. Darauf, ob er arbeitsvertragsrechtlich Anspruch auf eine Beschäftigung nur in dieser Region oder sogar nur in einem bestimmten Ort dieser Region hatte oder ob er zumindest tatsächlich nur an einem "fixen Arbeitsplatz" im Sinne eines "Standortes" tatsächlich beschäftigt war, kommt es unter Bedachtnahme auf den Zweck der Einführung des Altersarbeitslosengeldes (sozialpolitische Vorkehrung für Arbeitnehmer, die auf Grund ihres Alters nur schwer bzw eingeschränkt vermittelbar sind) nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080086.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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