RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0043

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §18 Abs6;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs2;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf Grund einer vom Arbeitslosen gegenüber dem Träger einer Einrichtung iSd § 18 Abs 6 AlVG abgegebenen schriftlichen Erklärung einer bevorstehenden Arbeitsaufnahme an einem näher bestimmten Tag ohne Hinweis darauf, daß das Schriftstück selbst vom Arbeitslosen als Anzeige iSd § 50 Abs 1 AlVG oder sogar als Abmeldung vom Arbeitslosengeld gemeint ist, sowie infolge des Umstandes, daß selbst ein Arbeitsantritt an einem näher bestimmten Tag noch nicht mit dem Antritt einer die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG ausschließenden Beschäftigung gleichgesetzt werden kann, darf das Arbeitsamt - vor dem Hintergrund des § 24 Abs 1 und § 50 AlVG - nicht allein aufgrund dieses Schriftstückes auf eine Abmeldung des Arbeitslosen vom Arbeitslosengeldbezug, dh auf den Wegfall der Leistungsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit wegen Eintrittes des Arbeitslosen in ein (gem § 12 Abs 1 und Abs 3 lit a AlVG die Arbeitslosigkeit ausschließendes) Arbeitsverhältnis schließen, sondern hat von Amts wegen zu klären, ob tatsächlich ab dem näher bestimmten Tag der Arbeitsaufnahme die Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit weggefallen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080043.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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