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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §861;Rechtssatz
Es steht den Vertragspartnern des Arbeitsvertrages (innerhalb bestimmter Grenzen) frei, bei Aufrechterhaltung des als Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizierenden Arbeitsverhältnisses bloße Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten oder aber dessen Beendigung und eine "spätere Fortsetzung" (dh eine "echte Unterbrechung") zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung steht den spezifisch arbeitslosenversicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht entgegen (Hinweis E 20.10.1992, 92/08/0047).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080029.X01Im RIS seit
18.10.2001