Für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung innerhalb des Wohnortes oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen sind ausschließlich die Kriterien des § 9 Abs 2 AlVG maßgebend. Demnach ist auf die Gefährdung der Versorgung der Familienangehörigen, zu deren Unterhalt der Arbeitslose verpflichtet ist, nicht Bedacht zu nehmen (hier: Betreuung von Kleinkindern, darunter eines hörgeschädigten Kindes durch den Alleinerzieher; Hinweis E 3.7.1986, 85/08/01979, E 12.2.1987, 86/08/0167, E 12.2.1988, 86/08/0194).