RS Vwgh 1995/9/5 95/08/0182

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §311 Abs5 idF 1990/294;
ASVG §5 Abs1 Z3 lita;
ASVG §5 Abs1 Z7;
ASVGNov 49te Art4 Z17;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0024 E 20. Dezember 2000

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine Bedenken gegen § 311 Abs 5 siebenter Satz ASVG idF des Art IV Z 17 der 49ten ASVGNov. Wohl hat der Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten des § 311 Abs 5 siebenter Satz ASVG idF der 49ten ASVGNov die Einrechnung besonderer Pensionsbeiträge in den Überweisungsbetrag nicht vorgesehen. Von der Systematik der Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG her gesehen kann sich die aufgetretene Gesetzeslücke also nur auf Zeiten bezogen habe, die im Zeitpunkt ihrer Zurücklegung weder nach ASVG versicherungspflichtig (und für die daher bei Eintritt in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis auch kein - nunmehr rückzuerstattender - Überweisungsbetrag geleistet wurde), andererseits aber auch nicht Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gewesen sind (für die wieder der Überweisungsbetrag zu leisten wäre, wie etwa Studienzeiten, Zeiten einer freiberuflichen, zunächst nicht versicherten, später aber auf den öffentlich-rechtlichen Ruhgenußanspruch gegen Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages angerechnete Tätigkeit oder Zeiten, während derer ein Ausnahmegrund nach § 5 Abs 1 Z 7 ASVG vorliegt). Es kann sich aber in jedem Fall nur um - die Sachlichkeit der Regelung an sich nicht berührende - Sonderfälle handeln. Nun darf aber nach der Rechtsprechung des VfGH der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (Hinweis VfSlg 8871/1980); dabei entstehende Härtefälle machen eine Regelung noch nicht unsachlich (Hinweis VfSlg 11615/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080182.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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