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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0120 E 13. November 1986 VwSlg 12298 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß § 12 Abs 6 lit a AlVG ist allerdings auch zu beachten, dass die Bestimmung des § 49 Abs 1 ASVG auf den so genannten "Anspruchslohn" abstellt, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Dies ist in jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt. Dass ein Lohnteil, der dem einzelnen Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht bezahlt wird, ist dabei nicht von Bedeutung (Hinweis E 24.1.1985, 83/08/0259).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080106.X02Im RIS seit
18.10.2001