RS Vwgh 1995/9/5 92/08/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1995
beobachten
merken

Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1972 §1;
MeldeG 1972 §3 Abs1;
MeldeG 1972 §6 Abs1;
MeldeG 1991 §1 Abs1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
MeldeG 1991 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/30 91/19/0195 1 VwSlg 13500 A/1991

Stammrechtssatz

Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muß man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, daß in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw ununterbrochen befriedigt werden (Hinweis E 16.2.1983, 82/01/0096, 0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992080076.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten