RS Vwgh 1995/9/5 95/08/0002

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Mit dem verankerten Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs ist nicht nur (aber auch) gemeint, daß den Parteien iSd § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben wird, vom "Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen", sondern, daß ihnen ganz allgemein (und nicht nur im Beweisverfahren selbst) iSd § 37 AVG ermöglicht wird, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltendzumachen, dh Vorbringen auch zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern. Das Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG ist ausdrücklich, in förmlicher Weise ungeschmälert und amtswegig, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren (Hinweis E 18.4.1989, 88/08/0020).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080002.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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