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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Mit dem verankerten Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs ist nicht nur (aber auch) gemeint, daß den Parteien iSd § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben wird, vom "Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen", sondern, daß ihnen ganz allgemein (und nicht nur im Beweisverfahren selbst) iSd § 37 AVG ermöglicht wird, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltendzumachen, dh Vorbringen auch zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern. Das Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG ist ausdrücklich, in förmlicher Weise ungeschmälert und amtswegig, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren (Hinweis E 18.4.1989, 88/08/0020).
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080002.X01Im RIS seit
27.11.2000