RS Vwgh 1995/9/5 95/08/0193

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ein Berufsfindungskurs und Berufsorientierungskurs stellt eine Maßnahme zur Wiedereingeliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs 1 AlVG dar. Erfolglose Bemühungen des Arbeitslosen bzw des Arbeitsmarktservice, für ihn eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, sprechen gerade dafür, ihm eine Teilnahme an einem Berufsfindungskurs und Berufsorientierungskurs anzubieten. Daß eine solche Maßnahmne schon aufgrund des Alters des Arbeitslosen völlig wirkungslos und sinnlos sei, kann daher nicht gesagt werden. Dies gilt auch für die Behauptung, daß es für ihn in seinem Alter keinen Arbeitsplatz mehr geben könnte (Hinweis E 16.5.1995, 94/08/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080193.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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