RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0252

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs4;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/16 89/08/0141 1

Stammrechtssatz

Die dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke sind, dem arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten; demgemäß hat das Arbeitsamt nach § 46 Abs 4 AlVG über Ansprüche auf Geldleistungen erst zu entscheiden, wenn eine solche Vermittlung nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080252.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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