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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/16 89/08/0141 1Stammrechtssatz
Die dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke sind, dem arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten; demgemäß hat das Arbeitsamt nach § 46 Abs 4 AlVG über Ansprüche auf Geldleistungen erst zu entscheiden, wenn eine solche Vermittlung nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080252.X02Im RIS seit
18.10.2001