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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Gehaltsanbot von S 12.500,-- kann die Bekanntgabe einer doppelt so hohen Gehaltsvorstellung des Arbeitslosen den Vorstellungen des potentiellen Dienstgebers auf keinen Fall entsprechen (hier: dies trotz der behaupteten Qualifikation des Arbeitslosen). Ein solches Verhalten ist daher als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren (Hinweis E 30.5.1995, 95/08/0054, E 4.7.1995, 95/08/0159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080178.X01Im RIS seit
18.10.2001