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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Der Widerrufsbescheid gegenüber dem Arbeitslosen hat keine erweiterte Rechtskraft und steht daher Einwendungen der dritten Person, die zum Ersatz unberechtigten Bezuges von Arbeitslosengeld herangezogen werden soll, nicht entgegen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992080041.X02Im RIS seit
18.10.2001