RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0185

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid das dem Arbeitslosen zuerkannte und tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld gem § 24 AlVG rückwirkend eingestellt, steht - ungeachtet einer allfälligen Rechtswidrigkeit dieses Bescheides (Hinweis E 21.9.1993, 91/08/0145, 0146) - einem neuerlichen Widerruf des Arbeitslosengeldes gem § 24 AlVG in dem in der Folge eingeleiteten Widerrufsverfahren und Rückforderungsverfahren das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Dadurch, daß die belangte Behörde durch die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid betreffend den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes die erstinstanzliche Sachentscheidung in rechtswidriger Weise übernommen hat, obwohl sie den darin ausgesprochenen Widerruf nach § 66 Abs 4 AVG ersatzlos hätte beheben müssen, ist der Arbeitslose nicht in Rechten verletzt, weil nicht zu erkennen ist, welche Rechtsstellung des Arbeitslosen durch die Wiederholung des bereits rechtskräftigen Widerrufs verschlechtert wurde (Hinweis E 10.9.1987, 87/08/0041 ua). Dies aber hat zur Konsequenz, daß auch der Ausspruch der Rückforderung des (dann) unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes dem Gesetz entspricht (Hinweis E 8.5.1987, 86/08/0069, E 29.9.1992, 92/08/0178).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080185.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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