RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0098

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs9;
AlVG 1977 §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Die in einer Einkommensteuererklärung angeführten "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" iSd § 2 Abs 3 Z 3 EStG 1988 sind ebenfalls Grundlage der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs 3 lit b AlVG, § 12 Abs 6 lit c AlVG und § 12 Abs 9 AlVG. Steht das Berufungsvorbringen des Arbeitslosen, keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beziehen, im Widerspruch zur Einkommensteuererklärung, darf sich die belangte Behörde nicht allein auf die Einkommensteuererklärung stützen, die gem § 12 Abs 9 AlVG nur eine der möglichen Erkenntnisquellen bei Fehlen eines Einkommensteuerbescheides ist, sondern hat vielmehr von Amts wegen insbesondere durch eine ausdrückliche Aufforderung an den Arbeitslosen, diesen Widerspruch aufzuklären, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. Das bloße Ersuchen, die Berufung allenfalls zu ergänzen, stellt keinen solchen (erforderlichen) Vorhalt des Widerspruchs zwischen Einkommensteuererklärung und Berufung dar.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080098.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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