RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0189

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §5 Abs1;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §3;

Rechtssatz

Da die Anspruchswerberin im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe von ihrem geschiedenen Ehegatten tatsächlich eine Unterhaltsleistung bezog und diese die zustehende Notstandshilfe überstieg, war es nicht rechtswidrig, wenn die belBeh den Wegfall der Notlage annahm, zumal die von der Anspruchswerberin bezogene Unterhaltsleistung nicht zu jenen Leistungen gehört, die gem § 3 NotstandshilfeV bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt, außer Betracht zu lassen sind (Hinweis E 21.11.1989, 89/08/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080189.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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