RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §7;
AlVG 1977 §18 Abs2 litc sublitcc idF 1991/682;
AlVG 1977 §18 Abs4 idF 1991/682;
AlVG 1977 §80 idF 1993/502;
APSG 1991;
ArbVG §101 Abs1;
ArbVG §99 Abs1;
ASchG 1972 §6 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des (im AlVG nicht definierten) Ausdruckes "Arbeitsplatz" im § 18 Abs 2 lit c sublit cc AlVG bedarf es nicht einer analogen Heranziehung ausdrücklicher Definitionen oder der aus einer einzelnen oder mehreren Vorschriften eruierbaren Umschreibungen des Inhaltes dieses Ausdruckes in anderen Teilen der (im Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes wirksamen) Rechtsordnung, insbesondere der Arbeitsrechtsordnung (in der dieser Ausdruck einen unterschiedlichen, bisweilen mit dem Arbeitsverhältnis identen, bisweilen nur einzelne Modalitäten, insbesondere den Arbeitsort, umfassenden Inhalt hat: vgl § 101 ArbVG, § 99 Abs 1 ArbVG, § 6 Abs 7 ASchG sowie APSG 1991) und der hiezu primär erforderlichen Lösung der Frage, ob und inwieweit eine solche analoge Anwendung methodisch überhaupt zulässig ist (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0254). Denn schon der - auch im AlVG selbst insbesondere im § 18 Abs 4 iVm § 18 Abs 2 lit c AlVG zum Ausdruck kommende - Zweck der erhöhten Bezugsdauer, eine allfällige mißbräuchliche Inanspruchnahme des vierjährigen Arbeitslosengeldes zu erschweren, ermöglicht eine eindeutige Bestimmung des Inhaltes des Ausdruckes "Arbeitsplatz".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080086.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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